Das Absolvieren von Erbschaftsangelegenheiten gehört nicht zu den angenehmsten Aufgaben, die man zu Lebzeiten zu erledigen hat. Darüber hinaus können sie juristisch äußerst komplex und also nicht einfach sein. In Zeiten von Google, Facebook, Yahoo & Co. kommt noch eine weitere Frage hinzu: Was kann beziehungsweise was sollte man tun, um seinen digitalen Nachlass zu klären?
Kaum jemand denkt an den digitalen Nachlass
Das einfachste ist, im Anhang eines Testaments das Passwort zu hinterlassen und festzulegen, wer zum Beispiel eine Facebook-Seite löschen darf. Oder aber ob ein persönlicher Internetauftritt als „digitales Denkmal“ für die Ewigkeit weiterbestehen soll. Die Erfahrungen der Social-Network-Betreiber indes sind: Kaum jemand denkt beim Verfassen eines „klassischen“ Testaments an seine Nutzerkonten beziehungsweise an den digitalen Nachlass. Dazu gehören im übrigen nicht nur Social Media, Homepages und andere Internetauftritte, sondern auch Aktionen wie Bewerbungen bei LinkedIn und XING oder aber Einkäufe bei Amazon und eBay. Eine Herausforderung für Google, Facebook, Yahoo & Co., und erste Antworten gibt nun Google sowie Google+: Das digitale Testament, auch „Inactive Account Manager“ genannt. Nutzer können künftig in den Kontoeinstellungen festlegen, was mit ihrem digitalen Nachlass geschehen soll, wenn sie sterben oder ihr Konto aus anderen Gründen heraus nicht mehr nutzen können, etwa in einem Pflegefall.
Vor der Deaktivierung schreibt Google eine SMS
Als erstes muss festgelegt werden, wie lange das Konto inaktiv sein muss, bis das digitale Testament automatisch in Kraft tritt. Als Wahlmöglichkeit hat man drei Monate bis zu einem Jahr. Ist diese Frist dann verstrichen, schreibt Google eine SMS an den Nutzer, um zu überprüfen, was passiert ist. Sofern der Nutzer tatsächlich verstorben ist oder im Koma liegt, werden alle Daten gelöscht oder gehen an Personen über, die zuvor vom Nutzer als bezugsberechtigt benannt wurden. Die digitalen Erben werden die Seiten allerdings nicht nutzen können, denn sie erfahren das Passwort nicht. Die Erbnehmer haben lediglich einen Anspruch auf Daten wie Mails, Postings oder Fotos. Das ist hilfreich, denn so kann ein Nachlass einfacher gehandhabt werden. Experten üben allerdings erste Kritik an dieser Vorgehensweise. So dürfte die Weitergabe von Mails und Chat-Nachrichten an die digitalen Erben eine Verletzung des Postgeheimnisses darstellen und eventuell auch andere postmortale Persönlichkeitsrechte tangieren.