Das soziale Netzwerk „Facebook“ muss sich in einem Streit mit Datenschützern um eine mögliche Klarnamen-Pflicht seiner Nutzer vorläufig nicht beugen. Das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigte zwei entsprechende Beschlüsse aus der Vorinstanz, die Facebook bereits im Recht gegeben hatte. Facebook darf die Konten von deutschen Nutzern, die sich nicht mit ihrem echten Namen anmelden, auch weiterhin sperren. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Kiel sieht das als Verstoß gegen deutsche Datenschutzgesetze, die Nutzern eben dieses Recht auf eine anonymisierte Anmeldung garantieren. Die beteiligten Gerichte befanden aber unisono, dass gemäß EU-Datenschutz-Richtlinie und Bundesdatenschutzgesetz in diesem Fall irisches Datenschutzrecht gelte, da Facebooks europäische Zentrale in Irland beheimatet ist. Der Beschluss ist unanfechtbar und das Eilverfahren beendet. Das ULD kann die Angelegenheit in einem Hauptverfahren aber neu aufrollen lassen. Darüber sei noch nicht entschieden, so der zuständige ULD-Referatsleiter Sven Polenz in Kiel.