3. Türchen: Sex im Bundesgerichtshof

Quelle: pixelio.de/Templermeister

Nachdem die ersten beiden Inforand-Adventstürchen die musikalische Richtung eingeschlagen haben und sich vorweihnachtlich bis sanft öffnen ließen, wollen wir Euch heute mit einem sehr unchristlichen Adventstürchen überraschen: Einer sehr skurrilen Entscheidungen des deutschen Richterstandes, die wir so klasse finden, dass wir auch dem geneigten Nichtjuristen das nicht vorenthalten möchten.

Frauen müssen auch ohne Orgasmus kommen

”Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, daß sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt.“ Mit diesem Richterspruch beginnt die trockene Kennziffer NJW 1967,1078. Im Jahr 1967 hieß es ergo, dass die Ehefrau verpflichtet sei, einen Orgasmus vorzutäuschen, denn ” … Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe doch von ihr eine Gewährung ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit zur Schau zu tragen.“ Also Mädels, kommt schon! Anstrengen bitte. Die Jungs müssen das Gefühl haben, dass Ihr abgeht wie die Luzie! ”Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet.“
Bisher hat sich noch niemand darum gekümmert, dass dieser Urteilsspruch aktualisiert wurde. Somit: Weiterhin mitspielen!

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